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Art. 27 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - Konzept zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden

Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Forstwirtschaft
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Art. 27 KJV · Konzept zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden

1. Ergibt die Beurteilung der Wildschadensituation, dass ein Handlungsbedarf besteht, erarbeiten die zuständigen Ämter ein Konzept. Darin ist aufzuzeigen, welche jagdlichen, forstlichen und weiteren Massnahmen notwendig sind, um die Wildschäden zu begrenzen und zu beheben, und was diese Massnahmen kosten.

2. Im Rahmen der Konzepte zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden hat die Regulierung der Schalenwildbestände Vorrang vor technischen Massnahmen.

3. Die Massnahmen gemäss Konzept sind nach Möglichkeit mit laufenden oder vorgesehenen Forst- und Hegeprojekten zu koordinieren.

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