Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.010 KJVOCC CH-GR

Art. 25 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - Grundsatz

Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Forstwirtschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 KJV · Grundsatz

1. Beträgt die Waldfläche, auf welcher die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten durch Einwirkungen von jagdbarem Wild oder Steinwild gewährleistet ist, regional weniger als 75 Prozent oder ist diese Entwicklung absehbar, trifft der Kanton im Rahmen der Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung die nötigen jagdlichen und forstlichen Massnahmen, um die Wildschäden zu begrenzen und zu beheben.

← Art. 24 KJV Kantonale Jagdverordnung (KJV) - Gegenstand Art. 26 KJV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →