740.010
KJVOCC
CH-GR
Art. 25 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - Grundsatz
Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Forstwirtschaft
Art. 25 KJV · Grundsatz
1. Beträgt die Waldfläche, auf welcher die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten durch Einwirkungen von jagdbarem Wild oder Steinwild gewährleistet ist, regional weniger als 75 Prozent oder ist diese Entwicklung absehbar, trifft der Kanton im Rahmen der Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung die nötigen jagdlichen und forstlichen Massnahmen, um die Wildschäden zu begrenzen und zu beheben.