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Art. 24 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - 5. Entscheid

Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Landwirtschaft
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Art. 24 KJV · 5. Entscheid

1. Wird die Schadenschätzung vom Geschädigten anerkannt, ist der Entscheid der Schätzungsorgane endgültig. Andernfalls befindet das zuständige Amt über die Höhe des Schadens. Es kann hiefür Gutachter beiziehen.

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