740.010
KJVOCC
CH-GR
Art. 24 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - 5. Entscheid
Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Landwirtschaft
Art. 24 KJV · 5. Entscheid
1. Wird die Schadenschätzung vom Geschädigten anerkannt, ist der Entscheid der Schätzungsorgane endgültig. Andernfalls befindet das zuständige Amt über die Höhe des Schadens. Es kann hiefür Gutachter beiziehen.