740.010
KJVOCC
CH-GR
Art. 23 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - 4. Schätzungskosten
Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Landwirtschaft
Art. 23 KJV · 4. Schätzungskosten
1. Die Schätzungskosten trägt in der Regel der Kanton. Dem Veranlasser der Schätzung können die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn die Schätzung ergibt, dass
a) der Schaden offensichtlich auf eine andere Ursache als das Wild zurückzuführen ist;
b) ein Bagatellschaden vorliegt.