Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.010 KJVOCC CH-GR

Art. 22 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - 3. Schadenschätzung

Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Landwirtschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 KJV · 3. Schadenschätzung

1. Die Schätzungsorgane haben ohne Verzug die Ursache und die Höhe des Schadens festzustellen und ein Schadenprotokoll zu erstellen. Besteht Aussicht, dass sich die geschädigte Kultur erholt, kann mit der Schätzung bis vor der Ernte zugewartet werden.

← Art. 21 KJV Kantonale Jagdverordnung (KJV) - Gegenstand Art. 23 KJV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →