740.010
KJVOCC
CH-GR
Art. 22 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - 3. Schadenschätzung
Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Landwirtschaft
Art. 22 KJV · 3. Schadenschätzung
1. Die Schätzungsorgane haben ohne Verzug die Ursache und die Höhe des Schadens festzustellen und ein Schadenprotokoll zu erstellen. Besteht Aussicht, dass sich die geschädigte Kultur erholt, kann mit der Schätzung bis vor der Ernte zugewartet werden.