740.010
KJVOCC
CH-GR
Art. 21 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - 2. Ausschluss oder Herabsetzung
Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Landwirtschaft
Art. 21 KJV · 2. Ausschluss oder Herabsetzung
1. Der Anspruch auf eine Entschädigung entfällt, wenn
a) der Ertragsausfall unter 5 Prozent liegt;
b) * der Schaden pro Bewirtschafter kleiner ist als 200 Franken;
c) Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen.
2. Der Anspruch auf eine Entschädigung entfällt oder wird herabgesetzt, wenn
a) der Schaden zu spät angemeldet worden ist;
b) die Schadenmeldung offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält;
c) die Ernte durch eigenes Verschulden nicht zur rechten Zeit eingebracht worden ist;
d) der Geschädigte die zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht getroffen hat;
e) der Geschädigte den Schaden mitverschuldet hat.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
U 2007 86 · gr (Art. 21 Abs. 2 lit. d KJV)
Strawberry Crop Damage Compensation Denial Due to Insufficient Fencing
This provision serves as the underlying legal basis for reducing or denying compensation when the injured party has not taken reasonable protective measures, which was the central issue.