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Art. 20 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - Wildschadenvergütung 1. Gegenstand

Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Landwirtschaft
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Art. 20 KJV · Wildschadenvergütung 1. Gegenstand

1. Der durch jagdbares Wild und Steinwild verursachte Schaden an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren wird vom Kanton entschädigt. Der Ernteausfall kann auch in Form von Realersatz abgegolten werden.

2. Kann der Schaden durch eine Neuanpflanzung verringert werden, wird der Mehraufwand entschädigt.

3. Der Kanton vergütet den durch die geschützten Wildarten Luchs, Adler, Bär, Wolf, Goldschakal, Biber und Fischotter verursachten Schaden, soweit dieser nicht vom Bund übernommen wird.

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