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740.010 KJVOCC CH-GR

Art. 2 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - Wildschadenperimeter des Schweizerischen Nationalparkes

Gegenstand und Geltungsbereich
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Art. 2 KJV · Wildschadenperimeter des Schweizerischen Nationalparkes

1. Die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung im Wildschadenperimeter des Schweizerischen Nationalparkes richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen der Stiftung "Schweizerischer Nationalpark" und dem Kanton sowie den Gemeinden.

2. Die Regierung regelt den Vollzug. Sie kann hiefür mit der Stiftung "Schweizerischer Nationalpark" und den Gemeinden entsprechende Vereinbarungen treffen.

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