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740.010 KJVOCC CH-GR

Art. 19 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - 3. Beitragssatz und Beitragszusicherung

Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Landwirtschaft
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Art. 19 KJV · 3. Beitragssatz und Beitragszusicherung

1. Der Kanton gewährt an die anrechenbaren Kosten einen Beitrag von 20 Prozent bis 60 Prozent. Die Höhe des Beitrages richtet sich namentlich danach, ob die Zäunungen teilweise, überwiegend oder ausschliesslich der Abwehr von Wild dienen.

2. Beiträge werden nur gewährt, wenn diese vorgängig durch das zuständige Departement zugesichert worden sind.

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