740.010
KJVOCC
CH-GR
Art. 18 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - 2. Beitragsberechtigte Abwehrmassnahmen
Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Landwirtschaft
Art. 18 KJV · 2. Beitragsberechtigte Abwehrmassnahmen
1. Grundeigentümern und Pächtern können Beiträge für das Zäunen von erheblich gefährdeten Intensivkulturen gewährt werden.
2. An das Zäunen von Hausgärten werden keine Beiträge gewährt.