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Art. 18 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - 2. Beitragsberechtigte Abwehrmassnahmen

Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Landwirtschaft
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Art. 18 KJV · 2. Beitragsberechtigte Abwehrmassnahmen

1. Grundeigentümern und Pächtern können Beiträge für das Zäunen von erheblich gefährdeten Intensivkulturen gewährt werden.

2. An das Zäunen von Hausgärten werden keine Beiträge gewährt.

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