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740.010 KJVOCC CH-GR

Art. 15 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - Allgemeine Massnahmen

Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 15 KJV · Allgemeine Massnahmen

1. Um die Wildschäden zu begrenzen und zu beheben, treffen die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die nötigen Massnahmen zur Regulierung der Wildbestände und zur Erhaltung wildgerechter Lebensräume.

2. Grundeigentümer, Pächter und Waldeigentümer sind verpflichtet, diese Massnahmen zu unterstützen und nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen.

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