740.010
KJVOCC
CH-GR
Art. 15 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - Allgemeine Massnahmen
Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 15 KJV · Allgemeine Massnahmen
1. Um die Wildschäden zu begrenzen und zu beheben, treffen die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die nötigen Massnahmen zur Regulierung der Wildbestände und zur Erhaltung wildgerechter Lebensräume.
2. Grundeigentümer, Pächter und Waldeigentümer sind verpflichtet, diese Massnahmen zu unterstützen und nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen.