740.010
KJVOCC
CH-GR
Art. 12 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - 2. Genehmigung
Jagdplanung
Art. 12 KJV · 2. Genehmigung
1. Die Abschusspläne für die jagdbaren Wildarten werden von der kantonalen Jagdkommission beraten. Die Genehmigung erfolgt durch die Regierung.
2. Die Genehmigung der Abschusspläne für die geschützten Wildarten richtet sich nach dem Bundesrecht.