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Art. 11 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - Abschusspläne 1. Grundsätze

Jagdplanung
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Art. 11 KJV · Abschusspläne 1. Grundsätze

1. Gestützt auf die vorgenommenen Erhebungen erstellt das zuständige Amt die Abschusspläne. Diese legen die Anteile fest, welche den Wildbeständen zu entnehmen sind.

2. Die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Naturschutzes sind angemessen zu berücksichtigen.

3. Wo Wild in Überzahl auftritt oder übermässige Schäden verursacht oder andere Tierarten oder Pflanzen gefährdet, ist der Bestand zu verringern.

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