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740.010 KJVOCC CH-GR

Art. 10 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - 4. Natur- und Artenschutz

Jagdplanung
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Art. 10 KJV · 4. Natur- und Artenschutz

1. Einzelne Wildarten dürfen nicht derart überhand nehmen, dass andere Tierarten oder Pflanzen in ihrer Existenz gefährdet werden.

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