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Art. 9 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Jagdbare Arten

Regelung der Jagd
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Art. 9 KJG · Jagdbare Arten

1. Als jagdbare Arten gelten

a) auf der Hochjagd: Rothirsch, Reh, Gämse, Wildschwein, Murmeltier, Fuchs und Dachs;

b) auf der Niederjagd: Feldhase, Schneehase, Fuchs, Dachs, Edel- und Steinmarder, Birkhahn, Schneehuhn, Ringeltaube, Türkentaube, verwilderte Haustaube, Kolkrabe, Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher, Blässhuhn, Kormoran und Stockente;

c) auf der Passjagd: Fuchs, Dachs, Edel- und Steinmarder.

2. Die Regierung kann die Liste der jagdbaren Arten erweitern oder einschränken. Sie legt in den Jagdbetriebsvorschriften fest, welche Tiere erlegt werden dürfen. Sie regelt den Schutz der Muttertiere und Jungtiere.

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