Art. 7 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Verweigerungsgründe
Art. 7 KJG · Verweigerungsgründe
1. Die Abgabe des Jagdpatentes wird Personen verweigert, welche
a) ihre gesetzlich oder behördlich festgesetzten Unterhalts- und Unterstützungspflichten nicht erfüllt haben;
b) trotz Mahnung die fälligen, rechtskräftig veranlagten Einkommens- und Vermögenssteuern oder den Wehrpflichtersatz nicht bezahlt haben;
c) im Straf- oder stationären Massnahmenvollzug stehen;
d) * unter umfassender Beistandschaft stehen, sofern keine Zustimmung des Beistandes vorliegt;
e) fällige Bussen, Kosten, Gebühren oder Wertersatzbeiträge nicht bezahlt haben, welche wegen im Kanton begangener Jagdrechtsverletzungen ausgesprochen wurden oder dem Kanton nach Massgabe der eidgenössischen oder kantonalen Jagdgesetzgebung geschuldet werden;
f) aufgrund eines nach Waffengesetzgebung ergangenen richterlichen oder behördlichen Entscheides keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen dürfen oder deren Waffen beschlagnahmt worden sind;
g) * wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sowie wegen Alkohol- oder Betäubungsmittelmissbrauchs von der Jagdausübung durch das zuständige Departement ausgeschlossen worden sind.
2. Die Verweigerungsgründe gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung bleiben bis zu deren Beseitigung bestehen.
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