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Art. 6 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Geltungsbereich

Regelung der Jagd
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Art. 6 KJG · Geltungsbereich

1. Das Jagdpatent ist persönlich und nicht übertragbar. Es gilt nur für die darin angegebene Jagd.

2. Ein Jagdberechtigter darf gleichzeitig nur eine Jagdart ausüben.

3. Das Jagdpatent berechtigt grundsätzlich zur Jagdausübung im ganzen Kanton.

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