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Art. 5a Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Gästekarte

Regelung der Jagd
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Art. 5a KJG · Gästekarte

1. Mit der Gästekarte darf ein Jäger einen Gast für einen Tag an seiner Hochjagd beteiligen. Gästekarten werden erst ab dem dritten Jagdtag abgegeben.

2. Der Gast muss eine in der Schweiz anerkannte Jagdprüfung bestanden haben.

3. Er darf die Jagd nur in Begleitung des gastgebenden Jägers ausüben. Erlegtes Wild wird dem Beutekontingent des Gastgebers angerechnet.

4. Ein Jäger darf höchstens zwei Gästekarten beziehen. Er darf pro Tag nur einen Gast einladen.

5. Die Regierung kann die Abgabe von Gästekarten auf höchstens 100 Stück pro Hochjagd beschränken. Sie kann für Gäste die Liste der jagdbaren Wildtiere einschränken.

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