Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.000 KJGLCC CH-GR

Art. 53 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53 KJG · Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2. Auf diesen Zeitpunkt werden das Gesetz über die Jagd und den Wild- und Vogelschutz im Kanton Graubünden vom 4. November 1962, teilrevidiert am 14. Oktober 1973, sowie die Bestimmungen aller anderen Erlasse, die mit dem vorliegenden Gesetz in Widerspruch stehen, aufgehoben.

← Art. 52 KJG Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Jagdregal

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →