740.000
KJGLCC
CH-GR
Art. 53 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 53 KJG · Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2. Auf diesen Zeitpunkt werden das Gesetz über die Jagd und den Wild- und Vogelschutz im Kanton Graubünden vom 4. November 1962, teilrevidiert am 14. Oktober 1973, sowie die Bestimmungen aller anderen Erlasse, die mit dem vorliegenden Gesetz in Widerspruch stehen, aufgehoben.