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Art. 52 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Wertersatz bei Vergehen

Strafbestimmungen
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Art. 52 KJG · Wertersatz bei Vergehen

1. Bei einer vorsätzlichen Widerhandlung gegen Artikel 17 Absatz 1 des eidgenössischen Jagdgesetzes hat der Täter einen Wertersatz bis zu 20 000 Franken zu bezahlen. Bei Fahrlässigkeit beträgt der Wertersatz bis zu 5000 Franken.

2. Bei der Bemessung des Wertersatzes ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Täter eine jagdbare oder geschützte Wildart gefrevelt hat.

3. ...

4. Die Strafbehörde, welche über die Straftat urteilt, hat gleichzeitig auch über den Wertersatz zu befinden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SB 2000 17 · gr (Art. 52 Abs. 1 KJG)
Appellant Acquitted on Hunting Time Violation Due to Witness Inconsistency and Unsportsmanlike Conduct Due to Unforeseen Animal Movement
Cited in order 3, as the basis for ordering the refund of the value replacement fee previously paid.