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Art. 5 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Jagdberechtigung

Regelung der Jagd
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Art. 5 KJG · Jagdberechtigung

1. Wer jagen will, braucht ein Jagdpatent.

2. Berechtigt zum Bezug des Jagdpatentes ist, wer

a) * im Kalenderjahr das 19. Altersjahr erfüllt und urteilsfähig ist;

b) sich über die bestandene bündnerische Eignungsprüfung ausweist;

c) eine den Vorschriften des Bundes entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat;

d) keinen Anlass für den Jagdausschluss oder die Patentverweigerung gibt.

3. Die Berechtigung für die Anmeldung zur Steinwildjagd setzt voraus, dass der betreffende Jäger mindestens fünf Jahre die Bündner Hochjagd ausgeübt hat. Im Übrigen gilt sinngemäss Artikel 11 Absatz 5 dieses Gesetzes.

4. Das Hoch-, Steinwild- oder Niederjagdpatent berechtigt den Inhaber auch zur Ausübung der Passjagd. Jäger, welche nicht Inhaber eines Hoch-, Steinwild- oder Niederjagdpatentes sind, dürfen die Passjagd nur mit entsprechender Bewilligung ausüben.

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