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Art. 4a Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Fallen zum Lebendfang

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Art. 4a KJG · Fallen zum Lebendfang

1. Fallen zum Lebendfang, insbesondere Kastenfallen, dürfen nur im Siedlungsbereich sowie bei Landwirtschaftsbetrieben in Dorfnähe und bei einzelnen Gebäuden eingesetzt werden, sofern der Einsatz von Schusswaffen aus Sicherheitsgründen nicht verantwortet werden kann.

2. Fallen zum Lebendfang dürfen unter Vorbehalt von Artikel 30 nur von der Wildhut und von den durch das zuständige Amt ermächtigten Jägern verwendet werden.

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