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Art. 47d Kantonales Jagdgesetz (KJG) - 2. Register

Strafbestimmungen
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Art. 47d KJG · 2. Register

1. Rechtskräftig ausgesprochene Ordnungsbussen sowie die Personalien der Täterin oder des Täters können in einem kantonalen Register erfasst werden.

2. Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach deren Eintrag zu löschen.

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