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Art. 46 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Fallwild

Vollzug und Aufsicht
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Art. 46 KJG · Fallwild

1. Fallwild gehört dem Kanton.

2. Über die Trophäe kann der Finder verfügen, wenn er das Fallwild ordnungsgemäss einem Wildhüter gemeldet hat.

3. Das zuständige Amt überlässt das Fallwild in begründeten Fällen dem Finder.

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