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Art. 45 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Auskunftspflicht

Vollzug und Aufsicht
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Art. 45 KJG · Auskunftspflicht

1. Wer im Besitze von Wild, Wildtrophäen oder Wildbret ist, solches verkauft oder als Präparator entgegengenommen hat, ist verpflichtet, den zuständigen Behörden wahrheitsgetreu Aufschluss über die Herkunft zu erteilen. Vorbehalten bleibt das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Strafprozessordnung.

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