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Art. 44 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Aufsichtsorgane

Vollzug und Aufsicht
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Art. 44 KJG · Aufsichtsorgane

1. Die Jagdaufsicht wird ausgeübt durch

a) * den Vorsteher und den Wildbiologen des zuständigen Amts;

b) * die Wildhüter;

c) * die Fischereiaufseher;

d) die Kantonspolizei;

e) die Nationalparkwächter;

f) die eidgenössischen Grenzwächter, soweit sie dazu dienstlich ermächtigt sind.

2. Der Vorsteher und der Wildbiologe des zuständigen Amts, die Wildhüter, die Fischereiaufseher, die Nationalparkwächter und die Grenzwächter sind Organe der Strafverfolgungsbehörden. Bei Strafverfolgungen im Zusammenhang mit der Jagd oder der Fischerei haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kantonspolizei.

3. Die Regierung regelt die Aufgaben und Befugnisse der Jagdaufsichtsorgane.

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