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Art. 40 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Jagdkommission

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Art. 40 KJG · Jagdkommission

1. Die Regierung wählt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Jagdkommission. Den Vorsitz führt der Vorsteher des zuständigen Departements.

2. Die Jagdkommission berät das Departement und die Regierung in allen wichtigen Fragen des Jagdwesens.

3. Den interessierten Kreisen steht ein Vorschlagsrecht zu. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt höchstens 12 Jahre.

4. Die Regierung regelt die Aufgaben der Kommission.

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