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Art. 4 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Jagdarten

Jagdsystem und Jagdarten
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Art. 4 KJG · Jagdarten

1. Es werden folgende Jagdarten unterschieden: Hochjagd, Steinwildjagd, Niederjagd und Passjagd.

2. Die einzelnen Jagdarten können im Interesse einer artgerechten Bejagung, zur Anpassung der Bestände an die Tragfähigkeit des Lebensraumes und zur Begrenzung der Wildschäden unterteilt werden.

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