740.000
KJGLCC
CH-GR
Art. 4 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Jagdarten
Jagdsystem und Jagdarten
Art. 4 KJG · Jagdarten
1. Es werden folgende Jagdarten unterschieden: Hochjagd, Steinwildjagd, Niederjagd und Passjagd.
2. Die einzelnen Jagdarten können im Interesse einer artgerechten Bejagung, zur Anpassung der Bestände an die Tragfähigkeit des Lebensraumes und zur Begrenzung der Wildschäden unterteilt werden.