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Art. 37 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Forschung

Information, Ausbildung und Forschung
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Art. 37 KJG · Forschung

1. Der Kanton leistet Beiträge an Forschungsprojekte von kantonalem Interesse über das Wild und dessen Lebensräume.

2. Das Departement kann zu Forschungszwecken Ausnahmen von den Schutzbestimmungen für jagdbares Wild bewilligen.

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