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Art. 36a Kantonales Jagdgesetz (KJG) - 2. Ausnahmen

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Art. 36a KJG · 2. Ausnahmen

1. Jäger, welche im In- oder Ausland eine den Anforderungen des Kantons Graubünden gleichwertige Jagdschiessprüfung bestanden haben, können von der Waffen- und Schiessprüfung entbunden werden.

2. Der entsprechende Nachweis ist vom betreffenden Jäger zu erbringen.

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