740.000
KJGLCC
CH-GR
Art. 36a Kantonales Jagdgesetz (KJG) - 2. Ausnahmen
Information, Ausbildung und Forschung
Art. 36a KJG · 2. Ausnahmen
1. Jäger, welche im In- oder Ausland eine den Anforderungen des Kantons Graubünden gleichwertige Jagdschiessprüfung bestanden haben, können von der Waffen- und Schiessprüfung entbunden werden.
2. Der entsprechende Nachweis ist vom betreffenden Jäger zu erbringen.