Art. 36 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Eignungsprüfung 1. Grundsatz
Art. 36 KJG · Eignungsprüfung 1. Grundsatz
1. Personen, welche im Kalenderjahr mindestens das 18. Altersjahr erfüllen, die vorgeschriebene Hegeleistung erbracht haben, in den letzten drei Jahren nicht rechtskräftig wegen vorsätzlicher Tierquälerei verurteilt worden sind, und gegen die keine Verweigerungsgründe gemäss Artikel 7 dieses Gesetzes vorliegen, können sich zur Eignungsprüfung anmelden.
2. Die Regierung erlässt die nötigen Bestimmungen für die Durchführung der Eignungsprüfung und bestimmt, welche Anforderungen die Kandidaten erfüllen müssen, um die Prüfung zu bestehen.
3. Sie setzt eine Prüfungsgebühr von höchstens 300 Franken fest.
4. Gegen das Ergebnis von Eignungsprüfungen kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim zuständigen Amt erhoben werden. Im Falle eines Weiterzuges entscheidet das Departement endgültig.