Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.000 KJGLCC CH-GR

Art. 35 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Aus- und Weiterbildung

Information, Ausbildung und Forschung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 KJG · Aus- und Weiterbildung

1. Das Departement sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Jagdaufsichtsorgane und fördert jene der Jäger.

← Art. 34 KJG Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Jagdregal Art. 36 KJG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →