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Art. 32 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Vergütung

Wildschaden
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Art. 32 KJG · Vergütung

1. Der Kanton entschädigt den durch jagdbares Wild und Steinwild verursachten Schaden an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren. Die Entschädigung entfällt bei Bagatellschäden.

2. Durch jagdbares Wild und Steinwild am Wald verursachte Schäden an natürlichen Verjüngungen und Pflanzungen werden angemessen entschädigt. Die Entschädigung erfolgt in Form von Beiträgen des Kantons an Massnahmen, die zur Gewährleistung der Waldfunktionen erforderlich sind.

3. Bund und Kanton entschädigen den durch geschütztes Wild verursachten Schaden im Rahmen der Bundesgesetzgebung.

4. Die Vergütung oder der Beitrag entfällt oder wird herabgesetzt, wenn der Geschädigte die ihm zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht getroffen hat.

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