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Art. 31 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Abwehrmassnahmen

Wildschaden
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Art. 31 KJG · Abwehrmassnahmen

1. Der Kanton entrichtet Beiträge an die Kosten von Abwehrmassnahmen zur Verhütung von Wildschaden.

2. Das zuständige Amt kann jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten, anordnen oder erlauben. Massgebend für diese Befugnis ist Artikel 12 Absatz 2 des eidgenössischen Jagdgesetzes.

3. Die Bewilligung zum Abschuss geschützter Tiere, welche erheblichen Schaden anrichten, erteilt das zuständige Departement unter Vorbehalt des Bundesrechts. Es kann diese Befugnis teilweise oder vollständig dem zuständigen Amt übertragen.

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