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Art. 30 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Selbsthilfe

Wildschaden
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Art. 30 KJG · Selbsthilfe

1. Zum Schutz von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen ist es Grundeigentümern und Pächtern ohne besondere Bewilligung gestattet, einzelne Tiere, die Schaden anrichten, einzufangen oder zu erlegen. Die Übertragung dieses Rechtes an jagdberechtigte Personen ist zulässig.

2. Gefangene oder erlegte Tiere sind umgehend dem zuständigen Amt zu melden.

3. Die Regierung bezeichnet die Tierarten, gegen die Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen.

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