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740.000 KJGLCC CH-GR

Art. 2a Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Gleichstellung der Geschlechter

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2a KJG · Gleichstellung der Geschlechter

1. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.

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