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Art. 29c Kantonales Jagdgesetz (KJG) - 3. Beseitigung widerrechtlicher Futterstellen

Wildschaden
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Art. 29c KJG · 3. Beseitigung widerrechtlicher Futterstellen

1. Das zuständige Amt ordnet die Entfernung widerrechtlicher Futterstellen an. Im Unterlassungsfall erfolgt eine Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen.

2. Geht von der Abfallbeseitigung in der Gemeinde oder der Art der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs Fütterungswirkung aus, zeigt das Amt dies der zuständigen Behörde an.

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