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Art. 29a Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Verbot der Wildfütterung 1. Schalenwild

Wildschaden
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Art. 29a KJG · Verbot der Wildfütterung 1. Schalenwild

1. Schalenwildfütterungen sind verboten. Ausnahmen gelten für Tristen im Rahmen der Hegekonzepte des zuständigen Amts.

2. In ausserordentlichen Situationen für das Wild entscheidet das zuständige Departement über die Anordnung von Notmassnahmen.

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