740.000
KJGLCC
CH-GR
Art. 29a Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Verbot der Wildfütterung 1. Schalenwild
Wildschaden
Art. 29a KJG · Verbot der Wildfütterung 1. Schalenwild
1. Schalenwildfütterungen sind verboten. Ausnahmen gelten für Tristen im Rahmen der Hegekonzepte des zuständigen Amts.
2. In ausserordentlichen Situationen für das Wild entscheidet das zuständige Departement über die Anordnung von Notmassnahmen.