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Art. 29 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Verhütung

Wildschaden
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Art. 29 KJG · Verhütung

1. Der Kanton sorgt mit der Jagd, der Pflege und Nutzung der Lebensräume für Wildbestände, die keine übermässigen Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen verursachen.

2. Der am Wald verursachte Wildschaden darf die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten als Grundlage einer nachhaltigen Bewirtschaftung nicht gefährden.

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