Art. 28 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Wildschutzgebiete
Art. 28 KJG · Wildschutzgebiete
1. Wildschutzgebiete haben in erster Linie der Hebung lokal schwacher Wildbestände, der Verbesserung der natürlichen Bestandesstruktur und dem Schutz bedrohter Wildarten vor Störungen durch den Jagdbetrieb zu dienen.
2. Die kantonalen Wildschutzgebiete werden von der Regierung in der Regel für die Dauer von fünf Jahren festgelegt. Die Territorialgemeinde und die an das Wildschutzgebiet angrenzenden Territorialgemeinden sind anzuhören. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundesrates für die eidgenössischen Jagdbanngebiete.
3. Die Schaffung und Beibehaltung von Wildschutzgebieten darf nur erfolgen, wenn der Zweck des Gesetzes dies rechtfertigt.
4. Wildschutzgebiete können vor Ablauf der festgesetzten Dauer geändert oder aufgehoben werden, sofern es die Regulierung der Wildbestände, forstliche oder landwirtschaftliche Interessen erfordern.