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Art. 27 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Schutz vor Störung

Wildschutz
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Art. 27 KJG · Schutz vor Störung

1. Das Wild ist vor Störung zu schützen. Die Regierung erlässt entsprechende Bestimmungen, insbesondere über die Beseitigung wildernder Hunde und streunender Katzen sowie über die Suche von Abwurfstangen.

2. Wenn Störungen in Wildeinstandsgebieten das ortsübliche Mass übersteigen und das Leben und Gedeihen des Wildes beeinträchtigen, können die Gemeinden das Zutrittsrecht zu diesen örtlich und zeitlich einschränken, wenn der Zweck dieses Gesetzes dies rechtfertigt. Gegenteilige Interessen sind beim Entscheid zu berücksichtigen.

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