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Art. 23 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Hegemassnahmen

Wildschutz
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Art. 23 KJG · Hegemassnahmen

1. Um den Ansprüchen des Wildes nach Nahrung, Deckung und Schutz zu genügen, sind Hegemassnahmen zu treffen. Mit diesen sind insbesondere wildgerechte Lebensräume zu schaffen, zu erhalten und zu verbessern und die Äsungsbedingungen im Hinblick auf Notzeiten zu ergänzen.

2. Die Regierung erlässt nach Anhören der interessierten Kreise ein Hegereglement und regelt darin die Hegemassnahmen, die Hegetätigkeit sowie die Verwendung der Hegemittel. Der Kanton stellt jährlich die erforderlichen Hegemittel zur Verfügung.

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