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Art. 22 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Schutz der Lebensräume

Wildschutz
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Art. 22 KJG · Schutz der Lebensräume

1. Kanton und Gemeinden sorgen in Abwägung aller Interessen für die Erhaltung und den Schutz der Lebensräume des Wildes. Insbesondere obliegt ihnen der Schutz von Lebensräumen bedrohter Wildarten.

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