740.000
KJGLCC
CH-GR
Art. 21d Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Kosten für Dienstleistungen
Gebühren
Art. 21d KJG · Kosten für Dienstleistungen
1. Für Dienstleistungen des zuständigen Amtes zu Gunsten Dritter kann vom Auftraggeber, vom Begünstigten oder vom schuldhaften Verursacher eine Entschädigung verlangt werden.
2. Die Entschädigung wird nach dem Zeit- und Sachaufwand bemessen.