740.000
KJGLCC
CH-GR
Art. 21 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Ertrag des Jagdregals
Gebühren
Art. 21 KJG · Ertrag des Jagdregals
1. Der Ertrag aus den Patent- und Abschussgebühren sowie aus den weiteren Einnahmen aus der Jagd hat mindestens die Aufwendungen des Jagdwesens zu decken.