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Art. 21 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Ertrag des Jagdregals

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Art. 21 KJG · Ertrag des Jagdregals

1. Der Ertrag aus den Patent- und Abschussgebühren sowie aus den weiteren Einnahmen aus der Jagd hat mindestens die Aufwendungen des Jagdwesens zu decken.

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