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Art. 20 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Zweck und Vorgehen

Planung der Jagd
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Art. 20 KJG · Zweck und Vorgehen

1. Die Jagd ist zu planen, um gesunde, den örtlichen Verhältnissen angepasste und natürlich strukturierte Wildbestände zu erhalten.

2. Es sind die Bestände aufzunehmen, ihre Entwicklung zu überwachen sowie ihre Einwirkungen auf landwirtschaftliche Kulturen, Wald, Weiden und andere Tierarten zu erfassen.

3. Gestützt auf diese Erhebungen werden Abschusspläne erstellt. Diese legen die Anteile fest, welche den Beständen zu entnehmen sind.

4. Die Regierung kann das dem einzelnen Jäger zustehende Abschusskontingent festlegen. Für die Anrechnung an das Kontingent kann sie die unterschiedlichen Verhältnisse nach Region und Wildart berücksichtigen. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Jagdplanung fest.

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