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740.000 KJGLCC CH-GR

Art. 2 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 KJG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt

a) gesunde Wildbestände und deren Lebensräume zu pflegen und zu erhalten;

b) bedrohte Tierarten zu schützen;

c) die Wildschäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;

d) die Wildbestände durch die Bündner Patentjagd angemessen zu nutzen.

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