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Art. 13 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Jagdwaffen

Regelung der Jagd
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Art. 13 KJG · Jagdwaffen

1. Es dürfen folgende Jagdwaffen verwendet werden

a) * für die Hoch- und Steinwildjagd: Büchsen mit einem Kugellauf ohne Magazin, Kaliber mindestens 10,2 mm;

b) für die Nieder- und Passjagd: Doppelflinten, Bockflinten oder einläufige Flinten ohne Magazin. Hahnflinten sind nicht gestattet;

c) für die Sonderjagd: nach Bedarf die Hoch- und Niederjagdwaffe gemäss Beschluss der Regierung.

2. Die Verwendung von Zielfernrohren ist gestattet.

3. Zur Jagd verwendete Waffen müssen einwandfrei funktionieren und gesichert werden können sowie kontrolliert und im Jagdpatentbüchlein eingetragen sein.

4. ...

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