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Art. 10 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Eigentum an der Beute

Regelung der Jagd
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Art. 10 KJG · Eigentum an der Beute

1. Rechtmässig erlegtes Wild gehört dem Erleger.

2. Das von der Wildhut erlegte Wild verfällt dem Kanton.

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