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Art. 1 Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Jagdregal

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 KJG · Jagdregal

1. Dem Kanton stehen im Rahmen des Bundesrechts das Jagdregal und das Verfügungsrecht über die wildlebenden Säugetiere und Vögel (Wild) zu.

2. Der Kanton regelt und plant die Jagd. Er gewährleistet eine angemessene Nutzung der Wildbestände unter Berücksichtigung der Anliegen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur- und Tierschutzes.

3. Der Kanton sorgt für die erforderliche Aufsicht.

Kantonales Jagdgesetz (KJG) - Jagdregal Art. 2 KJG →

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